AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen  
1. Geltung 
1.1 Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für alle Verträge Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich 
Beratungsleistungen. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.  
1.2 Spezielle Verpflichtungen im Rahmen von Hersteller- Partnerschaftsverträgen (Vertriebsbindungs-Richtlinien), die Groß- und 
Einzelhändler des gleichen Herstellers erfassen, gehen diesen Bedingungen vor.  
2. Angebot und Abschluß 
2.1 Angebote sind stets freibleibend; Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung des 
Käufers verbindlich.  
2.2 Soweit Angestellte oder Handelsvertreter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den 
schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.  
2.3 Mündliche Erklärungen von Personen, die zu Vertretung des Verkäufers unbeschränkt oder nach außen hin unbeschränkbar 
bevollmächtigt sind, bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.  
2.4 Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nicht anders 
vereinbart, nur annähernd maßgebend.  
3. Lieferbedingungen, Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung 
3.1 Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz 
wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der 
Erklärung, daß er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Das gilt nicht, soweit der Verkäufer eine Frist oder einen 
Termin zur Leistung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat.  
3.2 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.  
3.3 Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen 
unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (insbesondere auch 
Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Ver- kehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung 
des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des 
Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer 
baldmöglichst mit. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist 
liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten.  
3.4 Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten- innerhalb einer laufenden 
Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen - in Verzug ist.  
3.5 Verzug und Ausbleiben (Unmöglichkeit) der Lieferung hat der Verkäufer so lange nicht zu vertreten, als ihn, seine 
Erfüllungsgehilfen und Vorlieferanten kein Verschuldensvorwurf trifft. Im übrigen haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften. Hat 
er danach Schadensersatz zu leisten, so beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers ein dem Käufer zustehender 
Schadensersatzanspruch sofern der Vertrag mit der gewerblichen Tätigkeit des Käufers zusammenhängt - auf den im Zeitpunkt des 
Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, höchstens aber 10% vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der 
Verspätung bzw. Nichtlieferung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Für durch Verschulden seines 
Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferungen hat der Verkäufer keinesfalls einzustehen.  
3.6 Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.  

4. Versand und Gefahrenübergang 
4.1 Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart der Wahl des Verkäufers überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und 
Kosten des Käufers versichert.  
4.2 Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des 
Lagers, auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn die Auslieferung durch die LKW des Verkäufers erfolgt.  
4.3 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des 
Käufers. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. 

5. Verpackung 
5.1 Die Verpackung wird besonders berechnet. Rechtfertigen Verpackungsart und -wert eine Rücknahme, und wird die Verpackung 
innerhalb eines Monats unter Verwendung der alten Zeichen mit sämtlichen Packmaterialien frei Lager des Verkäufers 
zurückgesandt, erfolgt Gutschrift nur zu den jeweils vorher vereinbarten Bedingungen. Leichte Verpackungen, Kartons usw. werden 
nicht zurückgenommen.  
5.2 Bei schuldhaft verspäteter Rückgabe von Transporthilfsmitteln hat der Käufer den dem Verkäufer entstandenen Schaden zu 
ersetzen.  
5.3 Gegenüber dem Kunden gilt im übrigen folgendes: Kabeltrommeln, die Eigentum der Kabeltrommel GmbH & Co. KG, Köln 
(KTGI oder anderer Dritter sind, werden im Namen und Auftrag dieser Eigentümer und gemäß deren Bedingung - insbesondere gem. 
den jeweiligen KTG-Bedingungen für die Überlassung von Kabel und Seiltrommeln - geliefert. Diese liegen in den Geschäftsräumen 
des Verkäufers zur Einsichtnahme aus bzw. werden auf Anforderung zugesandt. Es wird darauf hingewiesen, daß die Lieferanten von 
Kabeltrommeln bei nicht rechtzeitiger Rückgabe Mietgebühren berechnen, die der Käufer - soweit sie auf ihn entfallen - zu 
übernehmen hat.


6. Preise und Zahlung 
6.1 Die Preise verstehen sich stets zuzüglich Mehrwertsteuer.  
6.2 Zahlung hat, soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum so zu erfolgen, daß dem 
Verkäufer der für den Rechnungsausgleich vereinbarte Betrag ohne jeden Abzug spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. 
Im Falle gesondert vereinbarter Zahlungsbedingungen sind Warenwerte mit Kupferanteil grundsätzlich nicht skontierbar.  
6.3 Zahlungen für Reparaturen sind ohne Abzug sofort fällig.  
6.4 Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel 
zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit 
Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann.  
6.5 Die Forderungen des Verkäufers werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel 
sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die auf eine wesentliche 
Vermögensverschlechterung des Käufers schließen lassen. Im letzteren Fall ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen von 
einer Vorauszahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.  
6.6 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist der Verkäufer berechtigt, den Betrieb 
des Käufers zu betreten und die Rückgabe der Ware zu verlangen; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Der Verkäufer kann 
außerdem die Weiterveräußerung und das Wegschaffen der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom 
Vertrag.  
6.7 Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug 
befindet. Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Die 
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist 
ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht 
wird, dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den 
aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betriebe seines Handelsgewerbes, so kann der Käufer Zahlungen nur 
zurückhalten, wenn eine berechtigte Mängelrüge geltend gemacht wird,  
6.8 Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkasso-Vollmacht vorweisen.  
7. Eigentumsvorbehalt 
7.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer 
im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen 
Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus 
gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind . Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen 
des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird im Zusammenhang 
mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der 
Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.  
7.2 Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer mit anderen Waren verbunden, steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen 
Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware und dem Verarbeitungswert zu. 
Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer dem Verkäufer 
bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfange des 

Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für den Verkäufer unentgeltlich. Die hiernach entstehenden 
Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Nr.7.1.  
7.3 Der Käufer hat den Verkäufer über evtl. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und abgetretenen Forderungen sofort zu 
unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und unter 
der Bedingung, daß der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, daß das Eigentum auf den 
Käufer erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat, veräußern, vorausgesetzt, daß die Forderungen aus der 
Weiterveräußerung gem. den nachfolgenden Nummern 7.4 bis 7.6 auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die 
Vorbehaltsware, z.B. Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht berechtigt  
7.4 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an den Verkäufer abgetreten. Sie 
dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, 
nicht vom Verkäufer gelieferten Waren veräußert, so wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des 
Rechnungswertes der anderen verkauften Waren abgetreten. 
Bei der Veräußerung von Waren, an denen der Verkäufer Miteigentumsanteile gem. 7.2 hat, wird dem Verkäufer ein seinem 
Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.  
7.5 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, der Verkäufer widerruft die 
Einziehungsermächtigung in den in Abschnitt 6.6 genannten Fällen. Auf Verlangen des Verkäufers ist er verpflichtet, seine Abnehmer 
sofort von der Abtretung an den Verkäufer zu unterrichten - sofern dieser das nicht selbst tut - und diesem die zur Einziehung 
erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Falle berechtigt. 
Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, daß dem Verkäufer dies unter 
Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der 
gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort 
fällig.  
7.6 Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insofern freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden 
Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.  

8. Mängelrüge und Gewährleistung 
Die Gewährleistungsfrist beträgt, soweit nicht anders vereinbart, 6 Monate ab Gefahrübergang. 
Für Mängel haftet der Verkäufer nur wie folgt:  
8.1 Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu 
untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb einer Woche durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen.  
8.2 Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung.  
8.3 Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu 
gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen, andernfalls entfällt die 
Gewährleistung.  
8.4 Wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen läßt, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu 
liefern, oder wenn die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist, fehlschlägt oder vom Verkäufer verweigert wird, steht dem 
Käufer nach seiner Wahl das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages  
8.5 Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Reparaturen wird die Haftung für die 
daraus entstehenden Folgen aufgehoben.  
8.6 Die Gewährleistungsfrist für Nachbesserungen beträgt 3 Monate, für Ersatzlieferungen und Ersatzleistungen 6 Monate. Sie läuft 
mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand oder solange und soweit dem Verkäufer 
selbst entsprechende längere Gewährleistungsfristen gegen seinen Vorlieferanten zustehen. Die Frist für die Mängelhaftung verlängert 
sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, daß Nachbesserungen, Ersatzlieferung oder Ersatzleistungen 
erforderlich werden, für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können.  
9. Allgemeine Haftungsbegrenzung 
9.1 Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den in dem vorstehenden Absatz getroffenen Vereinbarungen. 
Schadenersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter 
Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz, grobem Verschulden durch den Verkäufer oder einer seiner 
Erfüllungsgehilfen; diese Haftungsbegrenzung gilt für den Käufer entsprechend. 
Diese Ansprüche verjähren 6 Monate nach Empfang der Ware durch den Käufer.  
9.2 Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz - so weit überhaupt anwendbar - bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.  

10. Reparaturen 
10.1 Wird vor der Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines verbindlichen Kostenvoranschlages gewünscht, ist dies 
ausdrücklich anzugeben. 
Die Kosten für den Voranschlag sind, soweit zwischen Verkäufer und Käufer eine laufende Geschäftsverbindung besteht, für die 
diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten, zu vergüten, wenn die Reparatur nicht in Auftrag gegeben wird.  
10.2 Ob eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt im Ermessen des Verkäufers.  
10.3 Auf die Gewährleistung des Verkäufers finden die Bestimmungen der Ziffern 8. und 9. entsprechende Anwendung, Kosten für 
Versand und Verpackung gehen zu Lasten des Käufers.  
10.4 Reparaturrechnungen werden sofort fällig.  
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht 
11.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschl. Scheck- und Wechselklagen), sowie 
sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des 
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers.  
11.2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland 
geltenden Recht unter Ausschluss des Haager und des Wiener Kaufrechts.  

Urheberrecht ©

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